Der § 82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Die regelmäßige Kontrolle Ihrer Betriebsanlage bietet Ihnen einen guten Überblick über den Zustand Ihrer Anlage und somit Rechtssicherheit. Unsere Leistungen:
Prüfung der gewerberechtlichen Genehmigungsunterlagen:
Ortsbefundaufnahme / Begehung der Betriebsanlage:
Prüfung der mitanzuwendenden Bestimmungen gemäß §356b GewO:
Dokumentation der Ergebnisse:
Abschluss / Kommunikation:
Prüfbescheinigung / öffentliche Urkunde:
Für Fragen zur Betriebsanlagenprüfung oder zur Terminvereinbarung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Die Betriebsanlagenprüfung ist gesetzlich im § 82b GewO geregelt. Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen sind verpflichtet, diese regelmäßig prüfen zu lassen, um Sicherheitsstandards einzuhalten und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften nachzuweisen. Ein beeidigter Ziviltechniker führt die Prüfung neutral und unabhängig durch und erstellt eine Prüfbescheinigung, die als öffentliche Urkunde gilt.
Selbstüberprüfung durch den Betreiber:Der Betreiber ist verpflichtet, seine Anlage regelmäßig intern zu kontrollieren, um Sicherheitsmängel und Abweichungen von den Genehmigungsauflagen frühzeitig zu erkennen. Diese Kontrollen sollten dokumentiert werden, um Nachweise für spätere Prüfungen zu haben.
Externe Prüfung durch befugte Personen: Die offizielle Betriebsanlagenprüfung gemäß § 82b GewO 1994 muss von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die über die entsprechende staatliche Befugnis verfügen. Nach § 82b GewO 1994 sind dies insbesondere staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die unabhängig und neutral prüfen können. Sie sind befugt, den Zustand der Betriebsanlage im Vergleich zum Genehmigungsbescheid zu beurteilen, Abweichungen zu dokumentieren und Prüfprotokolle mit Prüfbescheinigung auszustellen.
Die GewO 1994 schreibt vor, dass Betriebsanlagen regelmäßig überprüft werden müssen, wobei der Betreiber sicherstellen muss, dass die Anlage stets den genehmigten Anforderungen entspricht. Häufig liegt der Zeitraum bei alle fünf Jahre, kann jedoch bei besonders sicherheitsrelevanten oder genehmigungspflichtigen Anlagen kürzer sein.
Wenn im Rahmen der Betriebsanlagenprüfung Mängel festgestellt werden, ist der Betreiber nach § 82b GewO 1994 verpflichtet, diese zu beheben. Zudem besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde, insbesondere wenn die Mängel sicherheitsrelevant sind oder vom genehmigten Zustand der Anlage abweichen.
Stellt der Ziviltechniker Differenzen zwischen dem tatsächlichen Zustand der Betriebsanlage und dem Genehmigungsbescheid fest, werden diese Abweichungen im Prüfprotokoll dokumentiert. Das Protokoll dient als Grundlage für die Behörde, die über notwendige Maßnahmen entscheidet. Der Betreiber muss Abweichungen beheben oder genehmigen lassen, um die Anlage weiterhin rechtssicher betreiben zu können.
Der Betreiber ist verpflichtet, Mängel oder Abweichungen, die während der Prüfung festgestellt werden, zu beheben und die zuständige Behörde gegebenenfalls zu informieren. Zudem muss er die Ergebnisse dokumentieren und Nachprüfungen ermöglichen. Die Dokumentation dient als Nachweis der Rechtssicherheit und wird von der Behörde sowie von Versicherungen anerkannt.
Werden die vorgeschriebenen Betriebsanlagenprüfungen gemäß § 82b GewO 1994 nicht durchgeführt oder werden Mängel nicht behoben, kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen:
Verwaltungsstrafen: Geldbußen nach der GewO für die Nichteinhaltung der Prüfpflicht.
Betriebsuntersagung: Bei erheblichen Gefahren für Sicherheit oder Umwelt kann der Betrieb der Anlage vorübergehend untersagt werden.
Haftungsfolgen: Der Betreiber haftet zivil- und strafrechtlich für Schäden, die durch nicht geprüfte oder unsichere Anlagen entstehen.
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