§82b GewO

Regelmäßige Betriebsanlagenprüfung
nach § 82b GewO 1994 - 
Ihr unabhängiger Ziviltechniker

Der § 82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen.

Die regelmäßige Kontrolle Ihrer Betriebsanlage bietet Ihnen einen guten Überblick über den Zustand
Ihrer Anlage und somit Rechtssicherheit.

Unsere Leistungen:

01

Prüfung der gewerberechtlichen
Genehmigungsunterlagen: 

  • Bescheide und Verhandlungsschriften
  • genehmigte Einreichpläne Betriebsbeschreibungen und Auflagen
  • Maschinenlisten, Maschinenaufstellungspläne und
    technische Unterlagen
  • Abfallwirtschaftskonzept bzw. Nachweise gem. AWG
  • sonstige Unterlagen mit Bezug zu Genehmigung und Betrieb
02

Ortsbefundaufnahme / Begehung der Betriebsanlage:

  • Abgleich der Ist-Situation mit den genehmigten Unterlagen
  • Kontrolle der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Ausstattungen
  • Sichtprüfung der Arbeitsmittel, Anlagen und Maschinen
03

Prüfung der mitanzuwendenden Bestimmungen gemäß §356b GewO: 

  • Berücksichtigung einschlägiger Verordnungen, Normen und Richtlinien
  • Kontrolle wiederkehrender Prüfpflichten (z.B. gemäß AM-VO, DruckgeräteVO, Hebeanlagen etc.)
  • Prüfung, ob die Betriebsanlage unter die
    Bestimmungen des Abschnitts 8a (Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) fällt
04

Dokumentation der Ergebnisse:

  • Erstellung einer Mängelaufstellung mit Bewertung der sicherheits- und konsensrechtlichen Relevanz
  • Empfehlungen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes
  • Erstellung der Prüfbescheinigung gem. § 82b GewO mit Rechtsgrundlagenverweisen
05

Abschluss / Kommunikation:

  • Besprechung der Ergebnisse mit dem Betreiber / verantwortlichen Organ
  • Übergabe einer rechtskonformen Prüfbescheinigung in digitaler (pdf) und
    postalischer Form (2-Fach)
06

Prüfbescheinigung / öffentliche Urkunde:

  • Wir errichten Prüfbescheinigungen als  öffentliche Urkunde
  • Gemäß §929 der österreichischen Zivilprozessordnung gelten wir als Personen öffentlichen Öffentlichen Glaubens und sind berechtigt, öffentliche Urkunden im Rahmen unserer Befugnisse zu errichten
  • Diese Urkunden genießen einen besonderen Beweiswert und werden von Verwaltungsbehörden so angesehen, als wenn sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären

Für Fragen zur Betriebsanlagenprüfung oder zur Terminvereinbarung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kontakt – Impressum

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Betriebsanlagenprüfung?

Die Betriebsanlagenprüfung ist gesetzlich im § 82b GewO geregelt. Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen sind verpflichtet, diese regelmäßig prüfen zu lassen, um Sicherheitsstandards einzuhalten und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften nachzuweisen. Ein beeidigter Ziviltechniker führt die Prüfung neutral und unabhängig durch und erstellt eine Prüfbescheinigung, die als öffentliche Urkunde gilt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer darf die Betriebsanlagenprüfung durchführen?
  • Selbstüberprüfung durch den Betreiber:Der Betreiber ist verpflichtet, seine Anlage regelmäßig intern zu kontrollieren, um Sicherheitsmängel und Abweichungen von den Genehmigungsauflagen frühzeitig zu erkennen. Diese Kontrollen sollten dokumentiert werden, um Nachweise für spätere Prüfungen zu haben.

  • Externe Prüfung durch befugte Personen: Die offizielle Betriebsanlagenprüfung gemäß § 82b GewO 1994 muss von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die über die entsprechende staatliche Befugnis verfügen. Nach § 82b GewO 1994 sind dies insbesondere staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die unabhängig und neutral prüfen können. Sie sind befugt, den Zustand der Betriebsanlage im Vergleich zum Genehmigungsbescheid zu beurteilen, Abweichungen zu dokumentieren und Prüfprotokolle mit Prüfbescheinigung auszustellen.

Wie oft muss die Prüfung durchgeführt werden?

Die GewO 1994 schreibt vor, dass Betriebsanlagen regelmäßig überprüft werden müssen, wobei der Betreiber sicherstellen muss, dass die Anlage stets den genehmigten Anforderungen entspricht. Häufig liegt der Zeitraum bei alle fünf Jahre, kann jedoch bei besonders sicherheitsrelevanten oder genehmigungspflichtigen Anlagen kürzer sein.

Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

Wenn im Rahmen der Betriebsanlagenprüfung Mängel festgestellt werden, ist der Betreiber nach § 82b GewO 1994 verpflichtet, diese zu beheben. Zudem besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde, insbesondere wenn die Mängel sicherheitsrelevant sind oder vom genehmigten Zustand der Anlage abweichen. 

Stellt der Ziviltechniker Differenzen zwischen dem tatsächlichen Zustand der Betriebsanlage und dem Genehmigungsbescheid fest, werden diese Abweichungen im Prüfprotokoll dokumentiert. Das Protokoll dient als Grundlage für die Behörde, die über notwendige Maßnahmen entscheidet. Der Betreiber muss Abweichungen beheben oder genehmigen lassen, um die Anlage weiterhin rechtssicher betreiben zu können.

Welche Pflichten hat der Betreiber während und nach der Prüfung?

Der Betreiber ist verpflichtet, Mängel oder Abweichungen, die während der Prüfung festgestellt werden, zu beheben und die zuständige Behörde gegebenenfalls zu informieren. Zudem muss er die Ergebnisse dokumentieren und Nachprüfungen ermöglichen. Die Dokumentation dient als Nachweis der Rechtssicherheit und wird von der Behörde sowie von Versicherungen anerkannt.

Welche Strafen drohen, wenn die Betriebsanlagenprüfung nicht durchgeführt wird?

Werden die vorgeschriebenen Betriebsanlagenprüfungen gemäß § 82b GewO 1994 nicht durchgeführt oder werden Mängel nicht behoben, kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen:

  • Verwaltungsstrafen: Geldbußen nach der GewO für die Nichteinhaltung der Prüfpflicht.

  • Betriebsuntersagung: Bei erheblichen Gefahren für Sicherheit oder Umwelt kann der Betrieb der Anlage vorübergehend untersagt werden.

  • Haftungsfolgen: Der Betreiber haftet zivil- und strafrechtlich für Schäden, die durch nicht geprüfte oder unsichere Anlagen entstehen.

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