Die Riedl Ziviltechniker GmbH führt gemäß den Vorgaben der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln durch. Diese Prüfungen dienen der Feststellung der Sicherheit, der Rechtskonformität und der technischen Betriebsbereitschaft. Als Ziviltechniker sind wir zur unabhängigen, eigenverantwortlichen und objektiven Berufsausübung verpflichtet. Unsere Tätigkeit umfasst sowohl die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsprüfungen als auch die erforderliche Abnahmeprüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen. Damit leisten wir einen Beitrag zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln und zur Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Wir übernehmen die Revisionsprüfung für eine Vielzahl prüfpflichtiger Arbeitsmittel, unter anderem:
Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen und Heukrane
Kraftbetriebene Anpassrampen
Bagger und Radlader
kraftbetriebene Türen und Tore
Fahrzeughebebühnen
Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern
LKW Ladeboardwände
Schwerlastregale, Palettenregale
Gabelstapler, Flurförderfahrzeuge
Anschlagmittel, Ketten, Seile
Als Arbeitsmittel gelten alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Insbesondere folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer technischen Prüfung zu unterziehen.
Näheres zur Prüfung gem. § 8 AM-VO finden Sie auf der Seite des Arbeitsinspekorrates.
Darüber hinaus umfasst die Prüfung auch Geräte und Hilfsmittel, die unmittelbar am Einsatzort einer Aufstellungsprüfung unterzogen werden müssen (§ 10 AM-VO). Sobald ein Arbeitsmittel an einem neuen Einsatzort in Betrieb genommen wird, spricht man von einer Aufstellungs- oder Aufstellungsprüfung – wir bieten Ihnen beides, oft kombiniert mit der jährlichen wiederkehrenden Prüfung.
Die Revisionsprüfungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie dienen:
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Mindestens einmal im Kalenderjahr, maximal im Abstand von 15 Monaten (§ 8 AM-VO).
Ja – nach einer Aufstellung an neuem Ort ist eine Aufstellungsprüfung nach § 10 AM-VO erforderlich.
Die wiederkehrende Prüfung darf nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die die Anforderungen der Arbeitsmittelverordnung erfüllen. Dazu zählen unter anderem Ziviltechniker, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufspraxis zur unabhängigen, objektiven Prüfung befugt sind.
Es müssen Maßnahmen zur Instandsetzung oder Sicherheitsverbesserung erfolgen. Der weitere Betrieb darf erst nach erfolgreicher Prüfung fortgesetzt werden.
Ziviltechniker gewährleisten Neutralität, fachliche Kompetenz und rechtskonforme Dokumentation. Sie tragen damit zur Arbeitssicherheit und zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei.