Sicherheitstechnische Überprüfung von Spielplätzen durch staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker.
Spielplätze unterliegen besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen.Wir führen fachlich fundierte, normgerechte Prüfungen von Spielplätzen gemäß den einschlägigen Normen der EN‑Reihe 1176 sowie EN 1177 durch. Ziel ist die frühzeitige Erkennung von Gefährdungen sowie die Sicherstellung eines normkonformen und betriebssicheren Zustands.
Spielplätze unterliegen besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen. Wir führen fachlich fundierte, normgerechte Prüfungen von Spielplätzen gemäß den einschlägigen Normen der EN‑Reihe 1176 sowie EN 1177 durch. Ziel ist die frühzeitige Erkennung von Gefährdungen sowie die Sicherstellung eines normkonformen und betriebssicheren Zustands.
Gebrochenes Verbindungselement im tragenden Bereich eines Spielgeräts – besonders kritisch, da sich im bestimmungsgemäßen Betrieb Kinder im unmittelbaren Bewegungs- und Gefahrenbereich unterhalb der Konstruktion aufhalten.
Leistungsumfang
Prüfarten
Normative GrundlagenDie Prüfungen erfolgen insbesondere auf Basis folgender Regelwerke:
ZielgruppeUnsere Leistungen richten sich an:
ErgebnisSie erhalten eine transparente und nachvollziehbare Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der geprüften Spielplatzanlage. Die Dokumentation unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer Betreiberpflichten und dient als Nachweis gegenüber Behörden, Aufsichtsorganen und Versicherungen.
Abschluss / Kommunikation
Prüfbescheinigung / öffentliche Urkunde
Für Fragen zur Spielplatzprüfung oder zur Terminvereinbarung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Betreiberinterne Kontrollen : Laufende Sicht‑ und Funktionskontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht müssen dokumentiert werden.
Prüfung durch sachkundeige Personen:Jährliche Hauptinspektionen sind durch qualifizierte und sachkundige Prüfer durchzuführen. Empfohlen wird die Beauftragung unabhängiger Fachpersonen oder Sachverständiger.
Gemäß EN 1176‑7 erfolgt die Prüfung gestuft:
Eine fehlende oder unzureichende Reaktion erhöht das Haftungsrisiko erheblich.
Der Betreiber ist verpflichtet:
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