Mitglied der Kammer der ZiviltechnikerInnen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR lEISTUNGEN / VERTRÄGE DER RIEDL ZIVILTECHNIKER GMBH (AGBs)

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen 

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber als Unternehmer (B2B) oder Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) (B2C) und der Ziviltechnikergesellschaft. 

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Ziviltechnikergesellschaft ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. 

2.) Angebote, Nebenabreden 

a) Die Angebote der Ziviltechnikergesellschaft sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. 

b) Enthält eine Auftragsbestätigung der Ziviltechnikergesellschaft Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. 

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung 

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Ziviltechnikergesellschaft um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. 

c) Die Ziviltechnikergesellschaft verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. 

d) Die Ziviltechnikergesellschaft kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte Zivilingenieure heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Die Ziviltechnikergesellschaft ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen. 

e) Die Die Ziviltechnikergesellschaft kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte Zivilingenieure als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der Ziviltechnikergesellschaft Aufträge erteilen. Die Ziviltechnikergesellschaft ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die Ziviltechnikergesellschaft den Auftrag selbst durchzuführen.

f) Form und Zustandekommen der Auftragserteilung:

Aufträge können schriftlich, elektronisch, mündlich, telefonisch oder durch schlüssiges Verhalten erteilt und von der Ziviltechnikergesellschaft angenommen werden. Die Annahme kann insbesondere durch ausdrückliche Erklärung, Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung erfolgen.

Wurde vor Auftragserteilung kein schriftliches Angebot und keine gesonderte Honorarvereinbarung übermittelt, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ziviltechnikergesellschaft, insbesondere nach den darin enthaltenen Bestimmungen über Honorare, Leistungsfaktoren, Nebenkosten, Fahrtkosten und Reisezeiten.

Der Auftraggeber wird vor oder spätestens bei Auftragserteilung auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung auf der Website der Ziviltechnikergesellschaft abrufbar und werden dem Auftraggeber auf Verlangen in elektronischer Form übermittelt.

Individuelle Vereinbarungen über Leistungsumfang und Vergütung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.


4.) Gewährleistung und Schadenersatz 

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. 

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Ziviltechnikergesellschaft innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. 

c) Die Ziviltechnikergesellschaft hat seine Leistungen mit der von ihm als staatlich befugten u. beeideten Zivilingenieur zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen. 

d) Hat die Ziviltechnikergesellschaft in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt: 

1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung, 

2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: 

– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro; 

– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro. 

3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist. 

5.) Rücktritt vom Vertrag 

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 

b) Bei Verzug der Ziviltechnikergesellschaft mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. 

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Ziviltechnikergesellschaft unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Ziviltechnikergesellschaft zum Vertragsrücktritt berechtigt. 

d) Ist die Ziviltechnikergesellschaft zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom der Ziviltechnikergesellschaft erbrachten Leistungen zu honorieren. 

6.) Honorar, Leistungsumfang 

a) Sämtliche Honorare sind – mangels abweichender Angaben – in EURO ausgewiesen . 

b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten; diese ist vom Auftraggeber zusätzlich in der jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten. 

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. 

d) Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist der von der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen zuletzt veröffentlichte ZT-Index für Ziviltechnikerleistungen Vertragsinhalt. Der ZT-Index stellt keinen Stundensatz, sondern eine indexierte Rechengröße zur Honorarermittlung dar. 

Maßgeblich ist jeweils der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige ZT-Index.

Informationen zum jeweils gültigen ZT-Index werden von der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen veröffentlicht und können unter folgendem Link eingesehen werden: Link ZT-Index (ehem. Basiswert)

e) Honorar für Ziviltechnikerleistungen: 

Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach freier Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Sofern im Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Honorarermittlung nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage des jeweils gültigen ZT-Index unter Anwendung des für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Leistungsfaktors.

Darüber hinaus können Honorare auch

  • als Pauschalhonorar,
  • als Honorar auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage, insbesondere Investitions-, Herstellungs-, Errichtungs-, Beschaffungs- oder Projektkosten,

vereinbart werden.

Die jeweils vereinbarte Art der Honorarermittlung ergibt sich aus dem Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung.

e.1) Für Leistungen, die aufgrund gesetzlicher oder standesrechtlicher Vorgaben den persönlichen Einsatz des Ziviltechnikers erfordern, insbesondere Gutachten, Befunde, Sachverständigentätigkeiten, Urkundstätigkeiten, technische Prüfungen, Beweissicherungen, Betriebsprüfungen, Behördenverfahren sowie vergleichbare Leistungen, gilt mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung der Leistungsfaktor 2,0. 

Die jeweils gültigen Honorarsätze, Nebenkostensätze und sonstigen Vergütungsregelungen ergeben sich aus dem Angebot, Vertrag, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten schriftlichen Honorarvereinbarung.

e.2) Die jeweils gültigen Leistungsfaktoren, der ZT-Index sowie die daraus resultierenden Zeitgrundgebühren können während der üblichen Geschäftszeiten am Kanzleisitz der Riedl Ziviltechniker GmbH eingesehen werden.

Eine Änderung der vereinbarten Leistungsfaktoren nach Auftragserteilung ist nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zulässig.

e.3) Sofern vor Auftragserteilung kein schriftliches Angebot, keine Auftragsbestätigung und keine gesonderte Honorarvereinbarung vorliegt, erfolgt die Honorarermittlung nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen ZT-Index unter Anwendung des nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Leistungsfaktors. Nebenkosten, Fahrtkosten, Reisezeiten sowie der Einsatz von Messmitteln und technischen Einrichtungen werden nach den hierfür geltenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert verrechnet. Honorare können darüber hinaus auch als Pauschalhonorar oder auf Basis einer gesondert vereinbarten Bemessungsgrundlage, insbesondere von Investitions-, Herstellungs-, Errichtungs-, Beschaffungs- oder Projektkosten, vereinbart werden.

f) Nebenkosten:

Hierzu zählen insbesondere:

  • Fahrtkosten,
  • Reisezeiten,
  • Parkgebühren,
  • Mautgebühren,
  • Nächtigungskosten,
  • Versandkosten,
  • Behördengebühren,
  • Kosten von Fremdleistungen,
  • Messmittel- und Geräteeinsatz,
  • Laboruntersuchungen,
  • Kosten externer Prüfungen,
  • sonstige projektbezogene Auslagen.

Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand oder entsprechend einer gesonderten Vereinbarung.

f.1) Messmittel und technische Einrichtungen:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Messgeräte, Prüfmittel, Kalibriereinrichtungen, Drohnen, Vermessungssysteme, Kameratechnik, Datenerfassungssysteme, Prüfgewichte sowie sonstige technische Hilfs- und Betriebsmittel einzusetzen.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Kosten für deren Einsatz als gesondert vergütungspflichtige Nebenkosten.

Die Verrechnung kann nach tatsächlichem Aufwand, nach Zeitaufwand, als Pauschale oder entsprechend einer gesonderten Vereinbarung erfolgen.

f.2) Fahrtkosten:

Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, werden Fahrtkosten mit EUR 0,73 pro gefahrenem Kilometer zzgl. Ust. für An- und Abfahrt verrechnet.

Das verrechnete Fahrtkostenentgelt stellt weder ein amtliches Kilometergeld noch einen steuerlichen Kostenersatz oder eine Reisekostenvergütung im Sinne steuerrechtlicher Vorschriften dar. Vielmehr handelt es sich um ein privatrechtlich vereinbartes Entgelt für die Bereitstellung und Nutzung von Fahrzeugen, Betriebsmitteln und Infrastruktur sowie für den damit verbundenen organisatorischen, administrativen und betrieblichen Aufwand der Riedl Ziviltechniker GmbH.

f.3)  Reisezeiten:

Reisezeiten gelten als vergütungspflichtige Nebenleistungen und werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für die Dauer der An- und Abreise gesondert verrechnet. Die Abrechnung erfolgt je angefangene 20 Minuten Fahrzeit. Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitaufwand. Das Honorar beträgt EUR 40,00 zzgl. Umsatzsteuer je angefangene 20 Minuten Fahrzeit.

g) Technische Beratungsleistung:

Technische Beratungsleistungen, fachliche Stellungnahmen, technische Recherchen, Projektbegleitungen, Besprechungen, Abstimmungen, Ortsaugenscheine, Vor-Ort-Termine, Telefon- und Videokonferenzen, E-Mail-Korrespondenz sowie sonstige ingenieurmäßige Dienstleistungen werden, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet. 

Die Verrechnung erfolgt im 10-Minuten-Takt (1/6 Stunde). Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt 10 Minuten. Angefangene Zeiteinheiten werden voll verrechnet.

Als verrechenbare Leistungszeiten gelten insbesondere auch Vor- und Nachbereitungszeiten, technische Abstimmungen, Dokumentationen, Ortsaugenscheine, Telefonate, Videokonferenzen, E-Mail-Korrespondenz, technische Bewertungen, Prüfungen von Unterlagen, Recherchen sowie die Erstellung von Berichten, Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Dokumentationen.

h) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, sind Honorarnoten ohne Abzug binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der Ziviltechnikergesellschaft bekannt gegebene Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu verrechnet.


7.) Stornierung / Kündigung von Aufträgen 

a) Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Ziviltechnikergesellschaft kommt mit Auftragserteilung zustande. Eine einseitige, kostenfreie Rücktritts- oder Stornogewährung besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. 

b) Der Auftraggeber kann den vereinbarten Auftrag jederzeit kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, so ist der Auftraggeber zur Zahlung von Ersatz gemäß den folgenden Bestimmungen verpflichtet. 

c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Kündigung/Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber – soweit er zur Leistung bereit war oder Vorleistungen erbracht hat – Ersatz für Blockierung von Kapazitäten, Vorleistungen und entgangenen Gewinn gemäß § 1168 ABGB zu verlangen; dabei sind dem Auftragnehmer ersparte Aufwendungen anzurechnen.  

d) Für den Ersatz gemäß Abs. (c) gilt folgende Staffelung bezogen auf den vereinbarten Netto-Auftragswert: 
1) Kündigung des Auftrages mehr als 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin: 30 %
2) Kündigung des Auftrages zwischen 7 und 3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Leistungstermin: 50 %
3) Kündigung des Auftrages weniger als 3 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin oder am Leistungstag: 100 %

e) Die in Abs. (d) genannten Pauschalen gelten jeweils als angemessener Ersatz für Blockierung der Kapazitäten, entgangenen Gewinn und bereits angefallene, nicht mehr vermeidbare Aufwendungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, statt der Pauschale einen höheren, nachgewiesenen Schaden geltend zu machen; der Auftraggeber kann seinerseits nachweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

f) Ersparnisse, die dem Auftragnehmer infolge der Nichtdurchführung des Auftrages nachweislich entstehen, werden auf den Ersatzanspruch angerechnet. 

g) Alle Ersatzforderungen sind mit Zugang der entsprechenden Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8.) Erfüllungsort 

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Kanzleisitz der Ziviltechnikergesellschaft.

9.) Geheimhaltung 

a) Die Ziviltechnikergesellschaft ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. 

b) Die Ziviltechnikergesellschaft ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Ziviltechnikergesellschaft berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. 

10.) Einsatz KI‑gestützter Systeme 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Unterstützung interner Arbeits‑, Analyse‑, Prüf‑, Dokumentations‑ und Organisationsprozesse KI‑gestützte Software‑ und Assistenzsysteme einzusetzen, einschließlich solcher Systeme, die von sorgfältig ausgewählten externen Dienstleistern als Auftragsverarbeiter betrieben werden. Der Einsatz solcher Systeme dient ausschließlich der Effizienzsteigerung sowie der strukturierten Aufbereitung von Informationen. Eine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfindung mit rechtlicher oder vergleichbarer Wirkung im Sinne des Art. 22 DSGVO findet nicht statt.

Sämtliche durch KI‑Systeme erzeugten Inhalte, Analysen oder Vorschläge unterliegen einer fachlichen Prüfung, Bewertung und Freigabe durch qualifiziertes Personal des Auftragnehmers. Die Verantwortung für die erbrachten Leistungen verbleibt uneingeschränkt beim Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass durch den Einsatz von KI‑Systemen weder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten noch vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen verletzt werden. Eine unbefugte Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht; eine Weitergabe an Dienstleister als Auftragsverarbeiter erfolgt nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Grundlage geeigneter vertraglicher Vereinbarungen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO), dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG) sowie sonstigen einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weiterführende Informationen sind der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zu entnehmen.

Der Auftraggeber kann, soweit dies zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist und keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungs‑ oder Schutzinteressen entgegenstehen, Auskunft über den grundsätzlichen Einsatz KI‑gestützter Systeme verlangen. Zudem erfüllt der Auftragnehmer etwaige gesetzliche Transparenz‑ und Kennzeichnungspflichten im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI‑Systemen in den jeweils betroffenen Medien oder Dokumenten.

11.) Schutz der Pläne 

a) Die Ziviltechnikergesellschaft behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor. 

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Ziviltechnikergesellschaft zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. 

c) Die Ziviltechnikergesellschaft ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der Ziviltechnikergesellschaft anzugeben. 

d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die Ziviltechnikergesellschaft Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der Ziviltechnikergesellschaft genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

12.) Rechtswahl, Gerichtsstand 

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Ziviltechnikergesellschaft kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. 

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Kanzleisitz der Ziviltechnikergesellschaft vereinbart.

_______________________

Letzte Aktualisierung: 03.09.2026

www.arching-zt.at/ Zurück zur Startseite